 Berufsschuhe für den Pflegeberuf Gut zu Fuß im Pflegeberuf - Kriterien für sichere Arbeitsschuhe (Quelle: BGWinfo)Umknicken, ausrutschen, stürzen: Viele Arbeitsunfälle passieren aufgrund von ungeeignetem Schuhwerk – insbesondere in Pflegeberufen. Mit sicheren Arbeitsschuhen können Sie Unfälle vermeiden – und mit der richtigen Auswahl auch etwas für Ihren Rücken tun!
Ein (vorn) geschlossener SchuhDie Zehen und der Vorderfuß sind geschützt. Das Verletzungsrisiko der Zehen sinkt – besonders beim Schieben von Betten und Rollstühlen. Auch aus hygienischer Sicht spricht viel für den geschlossenen Schuh. Schließlich kann im pflegerischen Tun immer einmal etwas „danebengehen“. Eine geschlossene, feste Fersenkappe Die Fersenkappe garantiert eine hohe Standsicherheit; Drehbewegungen und Gewichtsverlagerung sind sicher möglich. Dies ist besonders bei der rückengerechten Arbeitsweise bei Transfer, Mobilisation oder Lagerung von Pflegebedürftigen notwendig. Rückengerechte Arbeitsweise zeichnet sich dadurch aus, dass vor allem aus den Beinen gearbeitet wird. Die dafür notwendige Grätsch- oder Schrittstellung erzeugt seitliche Kräfte, die vom Schuh übertragen werden müssen. Die Kappe bietet daher nicht nur eine feste Fersenführung, sondern gibt auch seitlichen Halt und verhindert so das Umknicken – auch bei plötzlichen und unvorhergesehenen Bewegungen. Zudem sind Ferse, Sehnen, Bänder und Gelenke geschützt. Achtung: Ein Fersenriemchen bietet keinen derartigen Schutz, auch dann nicht, wenn es verstellbar ist – weil vor allem der seitliche Halt fehlt.
Eine gut profilierte, großflächige AuftrittsohleDas Material muss rutschhemmend wirken, um Rutsch- und Sturzunfälle auch auf feuchten oder verschmutzten Böden zu verhindern. Die Auftrittfläche der Sohle sollte möglichst groß sein, damit ausreichende Standsicherheit gegeben ist. Jedoch darf die Sohle zum Boden hin nicht breiter werden – durch solch eine „übergroße“ Auftrittsfläche wird das Gehen unphysiologisch. Schuhe mit stark gebogenen Sohlen (sog. Barfußtechnik) sind wegen der geringen Auftrittfläche als Arbeitsschuhe ungeeignet. Die Abrollkante liegt zu nah an der Ferse, sodass der Gang instabil und unsicher wird.
Eine regulierbare SpannweiteDie Schuhe können durch Schnüren oder einen Klettverschluss in der Weite an den Fuß anpasst werden. Insgesamt muss der Schuh genau passen und fest am Fuß sitzen, um ein „Schwimmen“ des Fußes im Schuh zu vermeiden.
Ein bequemes FußbettDas Fußbett soll genügend Platz für die Abrollung des Fußes gewähren, sodass die Zehen in der Bewegung nicht vorne im Schuh anstoßen – am besten beim Schuhkauf eine Daumenbreite Platz von der Schuhspitze zur Zehenspitze messen. Außerdem soll der Druck auf die Fußsohle gleichmäßig verteilt werden: beim Gehen darf es an einzelnen Stellen keine übermäßige Belastung geben. Ein vorgefertigtes anatomisches Fußbett ist bei gesunden Füßen nicht notwendig. Menschen mit Fußbeschwerden und –fehlstellungen brauchen möglicherweise ein unterstützendes Fußbett, dass dann allerdings auch maßgefertigt, d. h. individuell an den Fuß angepasst, sein sollte. Für diese Fälle ist ein Besuch beim Orthopäden ratsam, der ggf. orthopädische Maßeinlagen verschreibt.
Eine dämpfende SohleSie reduziert zusätzlich die Wirkung von kleinen Stößen, die beim Gehen und Laufen unweigerlich entstehen, und entlastet so Gelenke und Wirbelsäule. Jedoch darf die Sohle trotz Dämpfung das Gefühl für den Bodenbelag nicht einschränken. Hat man ein schwammiges, unsicheres Gefühl beim Gehen, ist die Schuhsohle zu weich oder zu dick. Achtung: Schuhe mit Korkfußbett haben meist nur eine minimale Dämpfung, die sie überdies schon nach wenigen Wochen Tragezeit völlig einbüßen. Gute dämpfende Eigenschaften haben Kunststoffmaterialien wie EVA (Ethylenvenylacetat) und PU (Polyurethan).
Ein flacher AbsatzAus Sicht des Arbeitsschutzes sollte der Absatz möglichst großflächig und nicht höher als zwei Zentimeter sein. Das Körpergewicht verteilt sich gleichmäßig auf den gesamten Fuß und die Wirbelsäule wird entlastet. Ein zu hoher Absatz würde die Beckenstellung in Richtung Hohlkreuz verändern und dadurch die Wirbelsäule zusätzlich belasten.
Ein gutes Klima für den FußObermaterial wie Leder und atmungsaktive antimikrobielle Futtermaterialien nehmen die Feuchtigkeit des Fußes auf und transportieren sie nach außen weiter. Socken aus funktionellem Gewebe (Mikrofaser, Wolle) unterstützen diese Wirkung. Noch besser ist es, zwei Paar Schuhe im Wechsel zu tragen – ein Schuh braucht nämlich fast einen ganzen Tag, bis er durchgetrocknet ist. Nimmt man die Einlegesohle heraus, kann der Schuh besonders gut ablüften. Übrigens: Ein Schuh gehört niemals in die Waschmaschine!
Achtung bei der SchuhauswahlPflegekräfte müssen sich jederzeit auf ihre Standsicherheit verlassen können, vor allem auch wenn sie Pflegebedürftige mobilisieren, transferieren und lagern. Fehlt dabei der feste Halt, ist auch die Sicherheit des Betreuten gefährdet. An geeigneten Schuhen, die stabil und komfortabel sind, mangelt es auf dem Markt nicht. Und natürlich darf der Schuh auch gut aussehen und farbig sein. Zahlreiche Sport- und Freizeitschuhe für den Außenbereich erfüllen diese Anforderungen, ebenso klassische Arbeitsschuhe, die es im Fachhandel gibt.
Aber Achtung: Auch Schuhe, die Händler oder Hersteller explizit als „Pflegeschuhe“ oder „Profischuhe“ anbieten, sollten Sie stets anhand der genannten Kriterien kritisch prüfen. Noch ein praktischer Hinweis: Auch der beste Schuh verschleißt im Arbeitsalltag. Alle sechs Monate sollten Sie deshalb prüfen, ob Sie sich und Ihren Füßen ein paar neue Arbeitsschuhe gönnen. Hauptkriterium ist der Zustand der Sohle (schief und/oder abgelaufen).
Unterstützung durch den ArbeitgeberArbeitskleidung und Arbeitsschuhe gehören in Berufen des Gesundheitsdienstes zusammen. Häufig stellt der Arbeitgeber die Arbeitskleidung, weil damit erhöhte hygienische Anforderungen verbunden sind oder weil die einheitliche Dienstkleidung eine besondere Außenwirkung erzielen soll. Schuhe dagegen beschaffen und finanzieren die Arbeitgeber nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass mit Fußverletzungen durch äußere Einwirkungen zu rechnen ist (Stoßen, Einklemmen, Durchnässen etc.). In den anderen Fällen müssen sich Pflegekräfte um ihre Arbeitsschuhe selbst kümmern. Das bedeutet aber nicht, dass damit das Thema „Schuhe“ allein Sache der Beschäftigten ist. Arbeitgeber können und müssen darauf hinwirken, dass Mitarbeitende sich sicherheitsgerecht verhalten. Auch wenn es um die Auswahl geeigneter Schuhe geht. Durch klare Vorgaben, welche Kriterien die Schuhe erfüllen müssen, und durch überzeugende Argumente, die für diese Kriterien sprechen, können Arbeitgeber das Kauf- und Trageverhalten bei den Mitarbeitenden beeinflussen. Solche Vorgaben sollten zusätzlich gemeinsam mit der gewählten Vertretung der Beschäftigten vereinbart und am besten in einer Dienstvereinbarung verankert werden. Darüber hinaus können Arbeitgeber auch im Rahmen der Gesundheitsförderung Anreize bieten: zum Beispiel durch Zuschüsse oder indem sie eine Vorauswahl geeigneter Schuhe selbst treffen und über den Einkauf Großkundenrabatte an die Beschäftigten weitergeben.
Ein Blick ins Gesetz Die Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten ist im Arbeitsschutzgesetz zu finden. Dieses weist einerseits direkt auf die Verantwortung des Arbeitgebers für die Sicherheit der Beschäftigten hin (s. unten § 3). Und andererseits auf die Verantwortung der Beschäftigten nicht nur sich selbst gegenüber, sondern auch für die Sicherheit der betreuten Personen (s. unten § 15). Das bezieht auch die Verantwortlichkeit für das Tragen geeigneter Pflegeschuhe mit ein. Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetz § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
§ 15 Pflichten der Beschäftigten(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Modellbespiel(für weitere Informationen bitte Bild anklicken) |