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SCHÜRR Profi Shoes> Pflegeschuhe
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Berufsschuhe für den Pflegeberuf
Gut zu Fuß im Pflegeberuf - Kriterien für sichere Arbeitsschuhe (Quelle: BGWinfo)

Umknicken, ausrutschen, stürzen: Viele Arbeitsunfälle passieren aufgrund von ungeeignetem Schuhwerk
– insbesondere in Pflegeberufen. Mit sicheren Arbeitsschuhen können Sie Unfälle vermeiden – und mit
der richtigen Auswahl auch etwas für Ihren Rücken tun!

Ein (vorn) geschlossener Schuh

Die Zehen und der Vorderfuß sind geschützt. Das Verletzungsrisiko der Zehen sinkt – besonders beim
Schieben von Betten und Rollstühlen. Auch aus hygienischer Sicht spricht viel für den geschlossenen
Schuh. Schließlich kann im pflegerischen Tun immer einmal etwas „danebengehen“.
Eine geschlossene, feste Fersenkappe
Die Fersenkappe garantiert eine hohe Standsicherheit; Drehbewegungen und Gewichtsverlagerung sind
sicher möglich. Dies ist besonders bei der rückengerechten Arbeitsweise bei Transfer, Mobilisation oder
Lagerung von Pflegebedürftigen notwendig. Rückengerechte Arbeitsweise zeichnet sich dadurch aus,
dass vor allem aus den Beinen gearbeitet wird. Die dafür notwendige Grätsch- oder Schrittstellung
erzeugt seitliche Kräfte, die vom Schuh übertragen werden müssen. Die Kappe bietet daher nicht nur
eine feste Fersenführung, sondern gibt auch seitlichen Halt und verhindert so das Umknicken – auch bei
plötzlichen und unvorhergesehenen Bewegungen. Zudem sind Ferse, Sehnen, Bänder und Gelenke
geschützt.
Achtung: Ein Fersenriemchen bietet keinen derartigen Schutz, auch dann nicht, wenn es verstellbar ist –
weil vor allem der seitliche Halt fehlt.

Eine gut profilierte, großflächige Auftrittsohle

Das Material muss rutschhemmend wirken, um Rutsch- und Sturzunfälle auch auf feuchten oder
verschmutzten Böden zu verhindern. Die Auftrittfläche der Sohle sollte möglichst groß sein, damit
ausreichende Standsicherheit gegeben ist. Jedoch darf die Sohle zum Boden hin nicht breiter werden –
durch solch eine „übergroße“ Auftrittsfläche wird das Gehen unphysiologisch.
Schuhe mit stark gebogenen Sohlen (sog. Barfußtechnik) sind wegen der geringen Auftrittfläche als
Arbeitsschuhe ungeeignet. Die Abrollkante liegt zu nah an der Ferse, sodass der Gang instabil und
unsicher wird.

Eine regulierbare Spannweite

Die Schuhe können durch Schnüren oder einen Klettverschluss in der Weite an den Fuß anpasst werden.
Insgesamt muss der Schuh genau passen und fest am Fuß sitzen, um ein „Schwimmen“ des Fußes im
Schuh zu vermeiden.


Ein bequemes Fußbett

Das Fußbett soll genügend Platz für die Abrollung des Fußes gewähren, sodass die Zehen in der
Bewegung nicht vorne im Schuh anstoßen – am besten beim Schuhkauf eine Daumenbreite Platz von
der Schuhspitze zur Zehenspitze messen. Außerdem soll der Druck auf die Fußsohle gleichmäßig verteilt
werden: beim Gehen darf es an einzelnen Stellen keine übermäßige Belastung geben.
Ein vorgefertigtes anatomisches Fußbett ist bei gesunden Füßen nicht notwendig. Menschen mit
Fußbeschwerden und –fehlstellungen brauchen möglicherweise ein unterstützendes Fußbett, dass dann
allerdings auch maßgefertigt, d. h. individuell an den Fuß angepasst, sein sollte. Für diese Fälle ist ein
Besuch beim Orthopäden ratsam, der ggf. orthopädische Maßeinlagen verschreibt.

Eine dämpfende Sohle

Sie reduziert zusätzlich die Wirkung von kleinen Stößen, die beim Gehen und Laufen unweigerlich
entstehen, und entlastet so Gelenke und Wirbelsäule. Jedoch darf die Sohle trotz Dämpfung das Gefühl
für den Bodenbelag nicht einschränken. Hat man ein schwammiges, unsicheres Gefühl beim Gehen, ist
die Schuhsohle zu weich oder zu dick. Achtung: Schuhe mit Korkfußbett haben meist nur eine minimale
Dämpfung, die sie überdies schon nach wenigen Wochen Tragezeit völlig einbüßen. Gute dämpfende
Eigenschaften haben Kunststoffmaterialien wie EVA (Ethylenvenylacetat) und PU (Polyurethan).

Ein flacher Absatz

Aus Sicht des Arbeitsschutzes sollte der Absatz möglichst großflächig und nicht höher als zwei
Zentimeter sein. Das Körpergewicht verteilt sich gleichmäßig auf den gesamten Fuß und die Wirbelsäule
wird entlastet. Ein zu hoher Absatz würde die Beckenstellung in Richtung Hohlkreuz verändern und
dadurch die Wirbelsäule zusätzlich belasten.

Ein gutes Klima für den Fuß

Obermaterial wie Leder und atmungsaktive antimikrobielle Futtermaterialien nehmen die Feuchtigkeit des
Fußes auf und transportieren sie nach außen weiter. Socken aus funktionellem Gewebe (Mikrofaser,
Wolle) unterstützen diese Wirkung. Noch besser ist es, zwei Paar Schuhe im Wechsel zu tragen – ein
Schuh braucht nämlich fast einen ganzen Tag, bis er durchgetrocknet ist. Nimmt man die Einlegesohle
heraus, kann der Schuh besonders gut ablüften. Übrigens: Ein Schuh gehört niemals in die
Waschmaschine!

Achtung bei der Schuhauswahl

Pflegekräfte müssen sich jederzeit auf ihre Standsicherheit verlassen können, vor allem auch wenn sie
Pflegebedürftige mobilisieren, transferieren und lagern. Fehlt dabei der feste Halt, ist auch die Sicherheit
des Betreuten gefährdet. An geeigneten Schuhen, die stabil und komfortabel sind, mangelt es auf dem
Markt nicht. Und natürlich darf der Schuh auch gut aussehen und farbig sein. Zahlreiche Sport- und
Freizeitschuhe für den Außenbereich erfüllen diese Anforderungen, ebenso klassische Arbeitsschuhe,
die es im Fachhandel gibt.

Aber Achtung: Auch Schuhe, die Händler oder Hersteller explizit als „Pflegeschuhe“ oder „Profischuhe“
anbieten, sollten Sie stets anhand der genannten Kriterien kritisch prüfen.
Noch ein praktischer Hinweis:
Auch der beste Schuh verschleißt im Arbeitsalltag. Alle sechs Monate sollten Sie deshalb prüfen, ob Sie
sich und Ihren Füßen ein paar neue Arbeitsschuhe gönnen. Hauptkriterium ist der Zustand der Sohle
(schief und/oder abgelaufen).

Unterstützung durch den Arbeitgeber

Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe gehören in Berufen des Gesundheitsdienstes zusammen. Häufig stellt
der Arbeitgeber die Arbeitskleidung, weil damit erhöhte hygienische Anforderungen verbunden sind oder
weil die einheitliche Dienstkleidung eine besondere Außenwirkung erzielen soll. Schuhe dagegen
beschaffen und finanzieren die Arbeitgeber nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat,
dass mit Fußverletzungen durch äußere Einwirkungen zu rechnen ist (Stoßen, Einklemmen, Durchnässen
etc.). In den anderen Fällen müssen sich Pflegekräfte um ihre Arbeitsschuhe selbst kümmern.
Das bedeutet aber nicht, dass damit das Thema „Schuhe“ allein Sache der Beschäftigten ist.
Arbeitgeber können und müssen darauf hinwirken, dass Mitarbeitende sich sicherheitsgerecht verhalten.
Auch wenn es um die Auswahl geeigneter Schuhe geht. Durch klare Vorgaben, welche Kriterien die
Schuhe erfüllen müssen, und durch überzeugende Argumente, die für diese Kriterien sprechen, können
Arbeitgeber das Kauf- und Trageverhalten bei den Mitarbeitenden beeinflussen. Solche Vorgaben sollten
zusätzlich gemeinsam mit der gewählten Vertretung der Beschäftigten vereinbart und am besten in einer
Dienstvereinbarung verankert werden.
Darüber hinaus können Arbeitgeber auch im Rahmen der Gesundheitsförderung Anreize bieten: zum
Beispiel durch Zuschüsse oder indem sie eine Vorauswahl geeigneter Schuhe selbst treffen und über
den Einkauf Großkundenrabatte an die Beschäftigten weitergeben.

Ein Blick ins Gesetz

Die Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten ist im Arbeitsschutzgesetz zu finden. Dieses weist
einerseits direkt auf die Verantwortung des Arbeitgebers für die Sicherheit der Beschäftigten hin (s. unten
§ 3). Und andererseits auf die Verantwortung der Beschäftigten nicht nur sich selbst gegenüber, sondern
auch für die Sicherheit der betreuten Personen (s. unten § 15). Das bezieht auch die Verantwortlichkeit
für das Tragen geeigneter Pflegeschuhe mit ein.
Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetz
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter
Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der
Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls
sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

§ 15 Pflichten der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und
Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu
sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Modellbespiel

(für weitere Informationen bitte Bild anklicken)

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